AGB
Die Angebotspreise bzw. Preise im beiliegenden Leistungsverzeichnis sind gemäß den nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zu kalkulieren, welche im Falle einer Auftragserteilung uneingeschränkt Anwendung finden. Der Bieter wird in diesen AVB generell als Auftragnehmer (AN), der Bauherr als Auftraggeber (AG) bezeichnet, und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Bieter letztlich den Auftrag tatsächlich erhält.
1. VERTRAGSBESTANDTEILE
Als Vertragsbestandteile gelten in nachstehender Reihenfolge:
1.1. die schriftliche Vereinbarung, durch die der Vertrag zustande gekommen ist (das Auftragsschreiben, der Schlussbrief oder dgl.)
1.2 die das gegenständliche Bauvorhaben betreffenden Bescheide der Behörden, mit allen dazugehörenden Anlagen und den damit erteilten Auflagen
1.3. das Leistungsverzeichnis samt Vorbemerkungen
1.4. die für vertragsverbindlich erklärten Pläne, Ausführungsunterlagen, Beschreibungen und Muster
1.5. die gegenständlichen AVB
1.6. die zum Endtermin der Angebotsfrist jeweils gültigen
- Ö-Normen A 2060, B 2061, B 2110, B 2111;
- Ö-Normen technischen Inhalts, insbesondere die Ö-Normen für
- Bauwesen (Ö-Normen Reihe B),
- chemische Industrie (Ö-Normen Reihe C),
- Elektrotechnik (Ö-Normen Reihe E),
- die Prüfverfahren der Europäischen Normen (Ö-Normen Reihe EU)
- Feuerlösch- und Rettungswesen (Ö-Normen Reihe F),
- Haustechnik (Ö-Normen Reihe H),
- Maschinenbau (Ö-Normen Reihe M),
- sonstige Normengebiete (Ö-Normen Reihe S);
- vom österreichischen Normungsinstitut empfohlenen DIN-Normen;
- Vorschriften für Elektrotechnik (ÖVE) samt Durchführungsverordnungen;
- Vorschriften des TÜV;
- einschlägigen Richtlinien für die Planung und Ausführung österreichischer bzw. deutscher Handwerker-, Fach- oder Bauindustrieverbände;
- Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS);
- einschlägigen Vorschreibungen und Auflagen interessensberührter Bundes-, Landes-, Magistrats-, oder Gemeindebehörden und sonstiger öffentlicher bzw. behördenähnlicher Organe und
- der aktuelle Stand der anerkannten Regeln des Handwerks und der Technik.
1.7. Das zum jeweiligen Zeitpunkt der Bauausführung gültige Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG).
- Geschäfts- oder sonstige Bedingungen des AN haben keine Gültigkeit. Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt der vorgereihte Vertragsbestandteil. Sollten allenfalls einzelne Vertragsbestandteile oder Teile davon rechtsunwirksam sein, bleiben die übrigen Vertragsbestandteile bzw. die übrigen Teile des betreffenden Vertragsbestandteiles verbindlich.
2. ANGEBOT, VERGABE, AUFTRAGSERTEILUNG
2.1. Die Angebotslegung erfolgt für den AG kostenlos.
2.2. Der AG behält sich das Recht vor, die angebotenen Leistungen nach freiem Ermessen zu vergeben. Der AN ist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist, das sind vier Monate nach erfolgter Angebotsabgabe, an sein Angebot gebunden.
2.3. Im Falle der Auftragserteilung hat der AN im Rahmen des vom AG vorgegebenen Rahmenterminplanes unverzüglich einen Zeitplan und eine Übersicht über die von ihm dem Angebot zugrunde gelegten Lieferungen und Leistungen sowie deren Durchführungstermine beizubringen. Auf Wunsch des AG sind diese Angaben vom AN aufzugliedern und zu ergänzen.
2.4. Der AG behält sich das Recht vor, einzelne Leistungsgruppen sowie Unterleistungsgruppen und Positionen der ausgeschriebenen Leistungen auch anderweitig zu vergeben. Eine solche anderweitige Vergabe hat auf das Angebot des AN keinen Einfluss; insbesondere werden davon die dem verbleibenden Angebot zugrundeliegenden Kalkulationen nicht berührt.
2.5. Der AN hat die kompletten Ausschreibungsunterlagen des Leistungsverzeichnisses ohne jede Änderung seinem Angebot zugrunde zu legen. Änderungen, Ergänzungen, Streichungen etc. der Angebotsunterlagen sind dem AG gegenüber nur dann wirksam, wenn der AN diese Änderungen auf einem dem abgegebenen Angebot beizufügenden Beiblatt einzeln ausdrücklich angeführt hat und der AG diesen Änderungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2.6. Der AN bestätigt, dass er die Baustelle besichtigt hat und mit den örtlichen Verhältnissen genau vertraut ist, insbesondere die Möglichkeiten der Einrichtung des Baustellenbetriebes geprüft und die vorhandenen Transportwege, Anschlüsse für Wasser, Gas, Strom und Kanal etc. festgestellt hat.
2.7. Der AN bestätigt, dass er sich über alle leistungs- und ausmaßmäßigen Beziehungen zwischen dem Leistungsverzeichnis und dem Planungsstand genau informiert hat. Er bestätigt ferner, sich über alle Einzelheiten der bestehenden Bauteile, den Umfang des Abbruches, der Instandsetzung, der Umbauten, der Zubauten, der Neubauten, Installationen und Anlagen anhand der Ausschreibung, der Planungen und vor Ort so genau informiert zu haben, dass eine Berufung auf Planfehler oder falsche Angaben in der Leistungsbeschreibung oder in anderen Unterlagen ausgeschlossen ist. Der AN bestätigt, in der Lage zu sein, die ausgeschriebene Leistung im vorgesehenen Zeitraum in einwandfreier Qualität ausführen zu können.
2.8. Bietergemeinschaften sind nur dann zugelassen, wenn die Bieter in ihrem Angebot die verbindliche Erklärung abgeben, im Falle des Zuschlages eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden.
2.9. Besondere Ausarbeitungen werden dem AN nur dann zurückgestellt, wenn dies bereits im Angebot schriftlich verlangt wird.
2.10. Der AN verfügt über sämtliche erforderliche Gewerbeberechtigungen, sowie eine Haftpflichtversicherung in der erforderlichen Höhe. Auf Verlangen weist der AN nach, dass er über die erforderlichen Gewerbeberechtigungen verfügt, eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abgeschlossen hat und Arbeiten in ähnlichem Umfang und in der geforderten Qualität bereits ausgeführt hat.
3. QUALITÄTSGLEICHWERTIGKEIT
Die im Leistungsverzeichnis vom AG angegebenen Materialien gelten als Qualitätsbegriff. Die für den Bauplatzstandort erforderlichen spezifischen Nachweise der Landeszulassung für verwendete Bauteile und Baustoffe sind im Falle der Auftragserteilung beizubringen. Der AN ist verpflichtet, beim Anbieten von „gleichwertigen Erzeugnissen“ bei Angebotsabgabe die Qualitätsgleichwertigkeit durch Prüfzeugnisse einer österreichischen, staatlich autorisierten Prüfanstalt nachzuweisen. Falls der Nachweis der Qualitätsgleichwertigkeit nicht erbracht wird, gelten die im Leistungsverzeichnis vom AG namentlich angeführten Erzeugnisse bzw. Materialien als angeboten. Erfordern die angebotenen gleichwertigen Materialien bzw. Erzeugnisse das Ändern der Architekten-, Statiker-, Haustechnik- oder anderer Fachpläne – und/oder Berechnungen -, behält sich der AG vor, im Falle der Auftragserteilung darauf zu bestehen, dass die im Leistungsverzeichnis vom AG angeführten Materialien bzw. Erzeugnisse zum Angebotspreis ausgeführt werden, sofern der AN nicht sämtliche durch die Verwendung der gleichwertigen Erzeugnisse verursachten Kosten, insbesondere für Planänderungen, übernimmt.
Setzt der AN bei den entsprechenden Positionen in die hiefür vorgesehenen Zeilen keine Erzeugnisse oder Materialien seiner Wahl ein, so gelten die beispielhaft angeführten Erzeugnisse oder Materialien als angeboten.
4. PLANUNTERLAGEN
4.1. Der AN erhält die seinen Auftrag betreffenden Planunterlagen in höchstens zweifacher Ausfertigung. Über diese Zahl hinausgehende Unterlagen kann der AN gegen Kostenersatz vom AG anfordern.
4.2. Der AN verpflichtet sich, die ihm zur Erbringung der Vertragsleistungen übergebenen Pläne oder sonstige Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen bzw. für andere Zwecke nicht zu verwenden. Alle in diesem Zusammenhang bekanntwerdenden Daten und Informationen des AG sind vertraulich zu behandeln.
4.3. Im Zuge der Erteilung des schriftlichen Auftrages bzw. spätestens bei Baubeginn erhält der AN vom AG den „Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan“ gemäß Bau KG.
5. ARBEITSBEGINN
Die Arbeiten sind unverzüglich nach Auftragserteilung vorzubereiten und in Abstimmung mit dem AG zu beginnen.
6. NEBENLEISTUNGEN
Neben der Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht, sind vom AN sämtliche zur vollständigen sach- und fachgemäßen Ausführung und Fertigstellung der vertraglichen Gesamtleistung notwendigen bzw. damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Nebenleistungen zu erbringen; Dazu gehören insbesondere folgende Leistungen:
6.1. Die Herstellung und Unterhaltung der Baustelleneinrichtung, von allenfalls notwendigen Baustraßen und Wegen, Absperrungen und Zäunen, sofern diese zur Durchführung der Leistungen des AN erforderlich sind, in entsprechender Bauart, unter voller Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, sowie deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes; das Aufstellen, Vorhalten, der Betrieb (einschließlich Wartung und Reparatur) sowie das Demontieren von Baugeräten und Baubaracken bis zur erfolgten Übernahme des Gewerkes, alles in Abstimmung mit der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) des AG sowie die Bereitstellung des erforderlichen Aufsichts- und Abrechnungspersonals für die Dauer der Bauführung. Die Durchführung der Arbeiten hat so zu erfolgen, dass keine ungebührlichen Staub- und Lärmbelästigungen der Anrainer erfolgen.
6.2. Sämtliche zum Schutz des Baues bzw. der Liegenschaft sowie von Mietern, deren Mitarbeitern, Mitbewohnern, Besuchern und Kunden erforderlichen Maßnahmen.
6.3. Alle zur Durchführung der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten notwendigen Pölzungen, Baugrundaussteifungen, Abböschungen etc.
6.4. Alle zur Durchführung der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten notwendigen Leistungen wie Transport-, Manipulations- und Gerüstleistungen, die sachgemäße Lagerung von Lieferungen und wiederverwertbaren Bauteilen, alle Zwischenlagerungen sowie alle erforderlichen Umlagerungen bis zur erfolgten Übernahme des Gewerkes.
6.5. Die allfällige Inanspruchnahme fremden Grundes durch den AN im Zuge der Bauführung, insbesondere für Baustelleneinrichtung, Instandsetzungsarbeiten von Feuermauern, Materiallagerung, Zu- und Abfahrten u.Ä.
6.6. Die ständige Reinhaltung der Baustelle und der anschließenden Verkehrsflächen während der gesamten Dauer der Bauführung. Bei Bauführungen in (teil-)vermieteten Häusern ist vom AN auf Dauer der Bauführung sicherzustellen, dass die ordentliche Hausreinigung der allgemeinen Flächen (Hauszugänge, Stiegenhäuser, Podeste, Gänge, Kellerbereiche etc.) für Mieter und AG keine Zusatzkosten verursacht.
6.7. Als Hauptauftragnehmer gilt der AN für die Baumeisterarbeiten. Dieser AN übernimmt die Funktion des verantwortlichen Bauführers. Die Pflichten des Bauführers sind während der gesamten Dauer der Bauführung bis zur Gesamtfertigstellung und Übergabe zu übernehmen, unabhängig davon, ob durch den Hauptunternehmer noch Leistungen zu erbringen sind und Personal auf der Baustelle eingesetzt ist.
6.8. Die Durchführung sämtlicher behördlicher Anzeigen, Ansuchen, Überprüfungen, Abnahmen vorgeschriebener Sicherheitsvorkehrungen etc., samt Beibringung aller Befunde, erforderlichenfalls durch die Beauftragung eines Prüfingenieurs.
6.9. Die Durchführung von Beweissicherungen durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, die genaue Bauzustandsaufnahme des Bestandes einschließlich der Nachbargebäude durch den Hauptauftragnehmer.
6.10. Die Teilnahme an Baustellenbesprechungen, Besprechungen mit Behörden oder behördenähnlichen Organisationen samt kostenlosem Beibringen aller erforderlichen Atteste und Bewilligungen, soweit diese mit der Leistung des AN in Zusammenhang stehen.
6.11. Sämtliche für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten oder bloß notwendigen Vorarbeiten des AN, insbesondere, soweit erforderlich, die Erstellung von Plänen, Werkstattzeichnungen und ähnlichem.
6.12. Der AN ist verpflichtet, die Maße der ihm vom Planer übergebenen Zeichnungen und Behelfe vor Beginn der betreffenden Arbeiten zu überprüfen, an der Baustelle selbst zu vergleichen und allfällige Unklarheiten und Fehler der ÖBA des AG unverzüglich zu melden. Unter seiner eigenen Verantwortung und auf seine Rechnung hat der AN alle maßlichen, höhen- und lagemäßigen Beziehungen der zu erbringenden Bauleistungen, Installationen und Anlagen zum Grundstück und zum Baubestand, laut der von ihm überprüften Planung exakt sicherzustellen, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Geometers. Bei allen Einbauarbeiten sind rechtzeitig die notwendigen Naturmaße am Bau zu nehmen. Kosten, welche durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, gehen zu Lasten des AN.
6.13. Bei allen Leistungen ist die fachgerechte Trennung und Entsorgung der anfallenden Rest- und Abfallstoffe und aller sonstigen unbrauchbaren Materialien in die Einheits- oder Pauschalpreise einzurechnen. Ebenso sind alle bei Abbrucharbeiten anfallenden Materialien ohne gesonderte Vergütung zu entsorgen.
Der AN hat den Nachweis der fachgerechten Entsorgung der Baurestmassen mittels Baurestmassennachweisformular, aufbauend auf der Grundlage der Abfallnachweisverordnung (BGBl.Nr.65/1991), zu erbringen.
Der AG kann die Freigabe der Rechnungen von der Vorlage von Nachweisen abhängig machen.
7. PREISE, KALKULATION, VERRECHNUNG, ZAHLUNG
Hat der AN Bedenken gegen eine in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Leistung oder hält er eine Änderung einer geforderten Leistung für notwendig, hat er dies dem AG unter nachvollziehbarer Darlegung der Gründe spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine solche Mitteilung, so bestätigt der AN durch die Angebotsabgabe, dass er alle in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Leistungen als zur Erreichung des Bauzieles zweckmäßig und den gesetzlichen Bestimmungen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend erachtet und dafür im Falle einer Auftragserteilung die alleinige Haftung und Gewähr übernimmt.
7.1. Soweit veränderliche Preise vereinbart sind, gilt als Preisbasis der Endtermin der Zuschlagsfrist laut Punkt 2.2. Für Preisumrechnungen gilt die Preisumrechnung mit abgeminderten Werten laut Ö-Norm B 2111, und zwar gelten ausschließlich die abgeminderten Werte, die über Empfehlung des Bundesministers für Wirtschaft in der „Österreichischen Bauzeitung“ veröffentlicht werden.
7.2. In die Einheitspreise sind vom AN alle Kosten für sämtliche, zur vollständigen sach- und fachgerechten Ausführung und Fertigstellung der vertraglichen Gesamtleistung notwendigen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Nebenleistungen einzurechnen. Diese sind insbesondere:
7.2.1 Die Kosten sämtlicher in Punkt 6. bloß demonstrativ genannte Nebenleistungen.
7.2.2. Die Kosten gemäß Ö-Norm B 2061, Punkt 5.2. (Baustellengemeinkosten) und die Punkte 5.3. bis 5.7. sowie die Kosten für eine gemeinsame Bautafel, die im Einvernehmen mit dem AG zu errichten ist.
7.2.3. Alle personellen Kosten gemäß Ö-Norm B 2061, Punkt 4.1., insbesondere tarifliche und außertarifliche Sondervergütungen, wie beispielsweise Trennungsgelder, Auslösen, Heimfahrten, Weggelder, An- und Rückreisekosten, Überstunden- oder Feiertagszuschläge.
7.2.4. Sämtliche Mehrkosten, insbesondere für Überstunden, Mehrschichtenbetrieb, Schlechtwetter, Arbeiten bei Frost und Schneefall. Sicherung aller Bauteile und Baustoffe gegen Schäden durch Sturm, Tagwasser, Frost und Schnee.
7.2.5. Materialkosten, Gerätekosten, Kosten für Fremdleistungen, Kapitalkosten und sonstige Kosten gemäß Ö-Norm B 2061, Punkte 4.2. bis 4.6. sowie Gesamtzuschläge gemäß Ö-Norm B 2061, Punkt 6.1, sowie alle Kosten, die die Anwendung des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen verursachen.
7.3. Über Aufforderung des AG hat der AN eine prüffähige Aufstellung der von ihm der Ermittlung der Preise des Angebotes zugrunde gelegten Preiskomponenten, insbesondere die Kalkulationsblätter K2, K3 und K7 lt. ÖNORM B 2061, vorzulegen; auf Verlangen des AG binnen sieben Tagen nach Angebotsabgabe, oder auch während der Arbeitsdurchführung binnen gleicher Frist.
7.4. Änderungen der vereinbarten Arbeiten, insbesondere Mengenänderungen, oder auch der Entfall einer oder mehrerer (Teil) Leistungen, zu welchen der AG auch ohne Vorliegen der Voraussetzung des Punktes 15. und ohne Angabe von Gründen jederzeit berechtigt ist, haben keinen Einfluss auf die vereinbarten Einheitspreise. Ein dem AN dadurch entstehender Nachteil ist von ihm alleine zu tragen. Vor Ausführung der geänderten Leistung ist unter Berücksichtigung der Terminkomponenten des ursprünglichen Auftrages (Hauptauftrages) ein neuer Durchführungstermin zu vereinbaren, wobei der AN verpflichtet ist, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um eine Abstimmung dieses Termins mit dem Gesamtterminplan des AG zu ermöglichen.
7.5. Zur rechtzeitigen Offenlegung von zu erwartenden beträchtlichen Kostenüberschreitungen aus welchen Gründen auch immer, hat der AN periodisch mit den Kollaudierungsunterlagen der Abschlagsrechnungen baubegleitende Massengegenüberstellungen mit positionsweisem Soll-Ist-Vergleich der vom AG bestellten Mengen zu den abgerechneten Mengen zu übergeben. Eine beträchtliche Kostenüberschreitung ist die Überschreitung einer einzelnen, kostenintensiven Leistungsposition oder Leistungsgruppe um mehr als 10 % (in Worten: zehn Prozent) oder der Auftragssumme um mehr als 5 % (in Worten: fünf Prozent). Ist eine beträchtliche Kostenüberschreitung zu erwarten, hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich, unter Angabe seiner Einschätzung mitzuteilen. Danach hat der AN ohne weiteren Verzug in Abstimmung mit der ÖBA alle Kalkulations- und Angebotsunterlagen als Grundlage für etwaige Nachtragsbeauftragungen auf der Basis des Hauptauftrages vorzulegen. Verletzt der AN eine seiner Verpflichtungen aus diesem Vertragspunkt, verliert er jeglichen Anspruch auf Vergütung der Mehrleistungen.
7.6. Falls Regiearbeiten erforderlich sind, ist bei sonstigem Verlust des Entgeltsanspruches in allen Fällen vorher eine schriftliche Genehmigung beim AG einzuholen. Über alle Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen Arbeiten sind Listen zu führen, deren Form gesondert vereinbart wird. Diese Aufzeichnungen sind täglich jeweils an dem der Regiearbeit folgenden Werktag dem AG bzw. dessen Vertreter nachweislich zur Genehmigung vorzulegen. Der AN kann bei Stundenlohnarbeiten für jede Arbeitsgattung nur den Arbeitslohn solcher Arbeiten in Rechnung stellen, der für die betreffende Arbeit fachlich erforderlich war. Sämtliche Regiearbeiten bis zur Übernahme des Gesamtbauwerkes, also auch nach Beendigung der Arbeiten durch den AN, gelten als angehängte Regieleistungen. In die gemäß Leistungsverzeichnis angebotenen Preise für Regiearbeiten sind vom AN eventuelle Prämien oder andere Zuschläge, sowie die Entlohnung des Aufsichtspersonals einzurechnen. Für die vom AG genehmigten und vom AN geleisteten Überstunden werden die jeweils gesetzlichen Zuschläge vergütet. Regieleistungen gelten als Teil der Gesamtleistung und sind unter den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses in den Abschlagsrechnungen bzw. der Schlussrechnung zu verrechnen; von ihnen wird – wie bei den anderen Leistungspositionen – der Deckungs- und Haftrücklass abgezogen.
7.7. Sofern es für die Abwicklung des Gesamtvorhabens erforderlich ist, ist der AN verpflichtet, über Wunsch des AG seine Leistung auch abschnittsweise zu erbringen, ohne dass dem AN daraus irgendwelche zusätzliche Entgeltsforderungen zustehen.
7.8. Bei Veränderung der Preisbasis, über welche das vorherige Einvernehmen mit dem AG herzustellen ist, ist vom AN zum jeweiligen Stichtag eine prüffähige Zwischenabrechnung zu legen.
7.9. Im Falle der Beauftragung zu einem Pauschalfixpreis werden folgende Vereinbarungen getroffen: Die vereinbarte Leistung lt. Leistungsverzeichnis (oder Leistungsbeschreibung) und (dem gegenüber nachrangig) den Plänen gilt als Gesamtleistung. Das heißt, dass sie allen behördlichen Vorschriften und Auflagen und dem anerkannten Stand der Technik voll entsprechen muss und mit dem vereinbarten Pauschalfixpreis komplett abgegolten ist, auch wenn einzelne Leistungen oder Nebenleistungen im Leistungsverzeichnis (oder in der Leistungsbeschreibung oder in den Plänen) nicht direkt angeführt sind. Wenn vom AG nach der Vertragserrichtung darüber hinaus gänzlich neue, geänderte Leistungen gewünscht werden, werden diese auf der Preisbasis des Hauptauftrages im Sinne einer Zusatz- oder Minderleistung separat beauftragt. Da der AN mit der Pauschalierung die Massengarantie übernimmt, werden Zusatz- oder Minderleistungen durch eine theoretische Massenmehrung oder -minderung rechnerisch ermittelt. Die Preis-Nachweispflicht liegt beim AN. Der AN hat den Preisnachweis in der vom AG gewünschten Weise zu führen und so lange zu betreiben, bis der Preisnachweis für den AG erbracht ist, das heißt, dass die Kalkulationsbasis des Pauschalhauptauftrages dem Zusatzangebot nachweislich zugrunde liegt. Der AN hat alle Anstrengungen zu unternehmen, dass diese Zusatzleistungen im Terminrahmen des Hauptauftrages durchgeführt werden bzw. hat er den Nachweis zu erbringen, dass aus diesem Grund Baufristen neu festgelegt werden müssen.
7.10. Tritt vor oder während der Ausführung der Leistung des AN eine Behinderung ein und/oder überschreitet der AN die vereinbarten Durchführungstermine, so hat der AN nur in demselben Maß Anspruch auf Vergütung von Mehrkosten, insbesondere Lohn- und Materialpreiserhöhungen, als diese Mehrkosten bei Einhaltung der vereinbarten Durchführungstermine angefallen und zu vergüten gewesen wären. Eine Erhöhung der vereinbarten Einheits- oder Pauschalfixpreise sowie der in den Einheitspreisen eingerechneten zeitgebundenen Leistungen (siehe Punkt 7.2) kann vom AN nur angesprochen werden, wenn sich die Dauer der Bauführung um mehr als zwei Monate verlängert und den AN an diesem Umstand kein Verschulden trifft. Eine Erhöhung der in den Einheitspreisen eingerechneten Kosten für die zeitgebundene Zentralregie ist dann ausgeschlossen, wenn die Abrechnungssumme des Gewerkes des AN die Auftragssumme entsprechend übersteigt. Der AG ist vom AN über die Anmeldung von Preisänderungen aus diesem Titel unverzüglich nach Kenntnis schriftlich zu informieren. Die Fortführung der Arbeiten vor bzw. ohne Zustandekommen einer gesonderten Vereinbarung schließt nachträgliche Forderungen des AN aus.
7.11. Rechnungen sind in der den Vorgaben des AG entsprechenden Art und Anzahl einzureichen. Der AG ist berechtigt, Rechnungen, welche nicht diesen Anforderungen entsprechen zurückzuweisen. Auch das Fehlen einzelner Rechnungsunterlagen berechtigt den AG zur Rückstellung der Rechnung.
7.12. Abschlagsrechnungen sind entsprechend dem zu vereinbarenden Zahlungsplan, bzw. den Zahlungsbedingungen zulässig und immer kumuliert zu legen (inkl. USt.). Anzahlungen und Abschlagsrechnungen für noch nicht eingebaute Leistungen erfolgen nur bei vertraglicher Vereinbarung gegen Vorlage einer Bankgarantie.
7.13. Vom AN sind Abrechnungsunterlagen (Leistungsaufstellungen, Abrechnungspläne etc.) in prüffähiger Form kostenlos herzustellen und vor der Rechnungslegung mit der ÖBA abzustimmen. Sämtliche Rechnungen sind entsprechend der Gliederung des Leistungsverzeichnisses schlussrechnungsmäßig kumulierend und prüffähig auszustellen. Zahlungsfristen beginnen mit Einlangen von Rechnungen mit geprüften und anerkannten Massenberechnungen bei der ÖBA. Zahlungen jeglicher Art gelten mit dem Tag der Absendung der Anweisung an die Bank durch den AG als fristgerecht bezahlt. Alle für die Abrechnung erforderlichen, später nicht mehr feststellbaren Aufmaße und Leistungen müssen zeitgerecht aufgenommen, im Einvernehmen mit dem AG festgestellt und in fortlaufend nummerierten Aufmaßblättern bzw. im Bautagebuch eingetragen werden. Der AG ist berechtigt, die Bezahlung von Teilrechnungen zurückzuhalten, wenn entweder der Baufortschritt nicht eingehalten oder die in Rechnung gestellten Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden.
7.14. Die Legung der Schlussrechnung schließt Nachforderungen welcher Art auch immer in jedem Fall aus. Vorbehalte jeder Art sind unwirksam und unbeachtlich.
7.15. Eine vorläufige Abrechnung und Zahlung gemäß Ö-Norm B 2110, Punkt 5.31 ist ausgeschlossen, sofern nicht der AG die Unterbrechung alleine verschuldet hat.
7.16. Abschlagsrechnungen sind spätestens 45 Tage nach Einlangen beim AG zur Zahlung fällig, Schlussrechnungen innerhalb von vier Monaten nach Einlangen beim AG.
7.17. Sollte der AG seinen Zahlungsverpflichtungen (Rechnungen, gemäß Zahlungsplan) nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist nachkommen, verliert der AG jeweils nur das Skonto für den verspätet bezahlten Betrag.
8. ERFÜLLUNGSGARANTIE
Bei Vorliegen einer Erfüllungsgarantie in Form einer Bankgarantie ist der AG berechtigt, diese in Anspruch zu nehmen, wenn der AN in Verzug oder schadenersatzpflichtig ist, über den AN ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde. Die Vereinbarung sämtlicher Regelungen gemäß Punkt 9. bleibt davon unberührt.
9. DECKUNGSRÜCKLASS, BAUSCHADENABRECHNUNG, HAFTRÜCKLASS
9.1. Der AG ist berechtigt, von Teil- und Abschlagsrechnungen einen Deckungsrücklass in Höhe von 10% (in Worten: zehn Prozent) der jeweiligen Rechnungssumme einschließlich Umsatzsteuer einzubehalten (unverzinslich). Der Deckungsrücklass wird mit unbeanstandeter Übernahme der Leistung soweit freigegeben, als er nicht als Haftrücklass bis zum Ende der Haftzeit zurückbehalten werden muss. Vor Freigabe des Deckungsrücklasses hat der AN allfällige bei Übernahme festgestellte Mängel zu beheben und sonstige bestehende Verpflichtungen zu erfüllen.
9.2. Schäden am Bauwerk bzw. an Lieferungen und/oder Leistungen Dritter, als deren Verursacher der AN festgestellt wird, sind vom AN direkt mit dem betroffenen Dritten zu verrechnen bzw. deren Behebung zu veranlassen. In Streitfällen entscheidet die ÖBA als Schiedsmann und belastet den verursachenden AN direkt mit den Kosten der Behebung, das ist der korrigierte Rechnungsbetrag für die Ersatzvornahme zuzüglich pauschal 10 % (in Worten: zehn Prozent) der Netto-Herstellkosten für die Leistungen der Technisch-geschäftlichen Oberleitung (TGO) und ÖBA. Für Beschädigung, Diebstahl, etc. vom AG noch nicht übernommener Lieferungen und/oder Leistungen übernimmt der AG keinerlei Haftung.
9.3. Für die Abdeckung der Allgemeinen Bauschäden, das sind Schäden am Bauwerk bzw. an Lieferungen und/oder Leistungen von AN, deren Verursacher nicht festgestellt werden kann, wird bis zum Vorliegen der Bauschaden-Endabrechnung bzw. der Entscheidung des AG gemäß letztem Absatz ein pauschaler Bauschaden-Einbehalt in der Höhe von 2 % (in Worten: zwei Prozent) der korrigierten Schlussrechnungssumme (inkl. USt.) vorgenommen, unabhängig davon, ob der jeweilige AN zum Entstehungszeitraum eines Schadens auf der Baustelle anwesend war oder nicht - siehe auch Punkt 13. Im Rahmen der Bauschaden-Endabrechnung werden nicht nur anteilsmäßige Bauschadenbehebungskosten mit dem AN gegenverrechnet, sondern auch alle sonstigen mit dem Baubetrieb in Zusammenhang stehenden Kosten, für die der AG in Vorlage getreten ist und die die am Bau Beschäftigten anteilsmäßig zu tragen haben. Dazu zählen auch die Kosten für die Entfernung und den Abtransport aller beim Baustellenbetrieb anfallenden Verunreinigungen, Restmaterialien, Abfälle, Bauschutt und Verpackungsmaterial (auch von Professionisten) sowie die Kosten für die Bautafel gemäß Punkt 7.2.2., die Bauwesenversicherung, die Kosten des Selbstbehaltes je Schadensfall sowie die Kosten der etwaigen begleitenden Baustellenbewachung. Nach erfolgter Übernahme des Gesamtbauwerkes durch den AG und Vorliegen der Endabrechnung aller Bauschäden werden die Bauschaden-Nettoherstellungskosten zuzüglich pauschal 10 % (in Worten: zehn Prozent) für die Leistungen der TGO und ÖBA zusammengefasst mit den oben angeführten Kosten und der Anteil des AN wie folgt berechnet: Schlussrechnungssumme des jeweiligen AN, dividiert durch die Summe aller Auftragssummen abzüglich Lieferantenrechnungen, multipliziert mit der Summe aller relevanten Kosten (gemäß Abs. 2 und Abs. 3). Die Bauschaden-Endabrechnung wird dem AN übermittelt. Nach ungenutztem Ablauf einer 14tägigen Einspruchsfrist gilt diese Abrechnung als rechtsverbindlich angenommen. Der verbleibende Differenzbetrag (Bauschaden-Einbehalt abzüglich des auf den AN entfallenden Anteiles) wird dem AN zurückerstattet. Überschreitet die tatsächliche Bauschadensumme den Bauschaden-Einbehalt, so hat der AN den verbleibenden Restbetrag binnen 14 Tagen nach Vorschreibung an den AG zu zahlen. Der AG ist nach eigenem uneingeschränktem Ermessen berechtigt, anstelle der Bauschaden-Abrechnung einen nicht verrechenbaren pauschalen Bauschaden-Abzug in der Höhe von 1 % (in Worten: ein Prozent) der korrigierten Schlussrechnungssumme (inkl. USt.) des AN in Anspruch zu nehmen und in diesem Fall verpflichtet, den diesen Betrag übersteigenden Differenzbetrag zum Bauschaden-Einbehalt dem AN auszuzahlen.
9.4. Die Höhe des Haftrücklasses wird mit 5 % (in Worten: fünf Prozent) der Schlussrechnungssumme einschließlich der Umsatzsteuer festgelegt (unverzinslich) und auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
9.5. Der AN ist berechtigt, vom AG einbehaltene Deckungs- und Haftrücklässe durch Bankgarantien abzudecken. Bankgarantien zur Ablösung von Deckungs- und/ oder Haftrücklässen bzw. im Sinne von Erfüllungsgarantien müssen den Formvorschriften des AG entsprechen. Zu diesem Zweck wird der AN rechtzeitig eine Mustergarantie anfordern. Zudem muss die Bankgarantie von einer inländischen systemrelevanten Bank stammen.
10. ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN oder LEISTUNGSÄNDERUNGEN:
10.1. Werden Leistungen erforderlich, die nicht schon nach den Bestimmungen des Hauptauftrages vom AN zu erbringen sind, hat der AN diese dennoch auszuführen, soweit ihm dies nicht völlig unzumutbar ist.
10.2. Vor Beginn der Ausführungen solcher Zusatzleistungen hat der AN zeitgerecht ein schriftliches Zusatzangebot einzureichen. Die Preisberechnung von Zusatzleistungen hat laut Punkt 7. auf Basis des Grundangebotes zu erfolgen, Neupreisbildungen sind durch eine Detailkalkulation zu belegen. Zusätzliche Leistungen werden nur bei schriftlicher Auftragserteilung durch den AG vor der Durchführung anerkannt. Der AN verzichtet auf die Geltendmachung von nicht genehmigten Leistungen, oder von Regieleistungen, die eigentlich im Rahmen des Auftrages zu erbringen sind, auch wenn dafür Regiescheine abgezeichnet wurden. Steh- und Wegzeiten, Überstundenzuschläge, etc. werden nicht gesondert vergütet.
11. WARNPFLICHT
Während der Ausführung der Leistungen trifft den AN auch hinsichtlich späterer Detaillierung und Änderung der vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen eine umfassende und unverzügliche schriftliche Warnpflicht. Vor Aufnahme der Arbeiten hat der AN die Richtigkeit der Pläne zu prüfen, Abweichungen von den Detailangaben dem AG schriftlich anzuzeigen und auf jene Ausführungsdetails hinzuweisen, die im Hinblick auf ihre baupraktische und allgemein-technische Eignung nicht seine Zustimmung finden können. Der Hinweis hat durch schriftliche Mitteilung an die zuständige Vertretung des AG zu erfolgen.
Die Mitteilung an den AG hat zur Wahrung der Warnpflicht sowohl den vorhandenen Mangel, als auch die daraus resultierenden Probleme und Vorschläge zur Mängelbehebung, allenfalls unter Bekanntgabe damit verbundener Zusatzkosten, zu enthalten. Die Mitteilung hat spätestens 14 Tage vor Beginn der Ausführung der Leistung und jedenfalls so rechtzeitig zu erfolgen, dass durch deren Prüfung keine Terminverzögerung eintritt. Andernfalls gilt die Warnpflicht als nicht wahrgenommen. Wenn der AN dieser Verpflichtung nicht entspricht, so hat er alle sich daraus ergebenden Kosten zu tragen.
12. ÖRTLICHE BAUAUFSICHT und FIRMENBAULEITUNG:
12.1. Die Überwachung der vertragsgemäßen Durchführung der beauftragten Leistung wird im Namen und Auftrag des AG von der ÖBA durchgeführt. Die ÖBA ist daher berechtigt, Anordnungen zu geben, die zur vertragsgemäßen Durchführung der Leistungen erforderlich sind.
12.2. Vom AG oder dessen bevollmächtigtem Projektleiter wird bei Baubeginn ein Baustellenkoordinator bestellt, der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Sinne des BauKG zuständig ist. Den Anordnungen des Baustellenkoordinators ist umgehend und ausnahmslos Folge zu leisten.
12.3. Der AN ist verpflichtet, für die Durchführung seiner Arbeiten einen fachlich geschulten verantwortlichen Bauleiter zu bestellen, der berechtigt ist, den AN gegenüber der ÖBA, dem Planer und dem AG rechtswirksam zu vertreten. Dieser Bauleiter ist dem AG bei Baubeginn schriftlich namhaft zu machen. Ein Wechsel des bevollmächtigten Bauleiters, Poliers, Vorarbeiters bzw. Partieführers ist dem AG ebenfalls schriftlich bekanntzugeben. Der AG kann, sofern ein einwandfreies Zusammenarbeiten mit dem Bauleiter oder anderen Personen des AN nach Ansicht der ÖBA oder des AG nicht möglich ist, die Ablösung und den Ersatz dieser Personen durch andere Mitarbeiter des AN mit entsprechender Qualifikation fordern. Der AN hat einer solchen Forderung binnen einer Kalenderwoche zu entsprechen. Der Bauleiter, der während Dauer der Bauführung täglich auf der Baustelle anwesend zu sein hat, ist verpflichtet, an den Baustellenbesprechungen teilzunehmen.
12.4. Zur reibungslosen Abwicklung des Bauvorhabens werden von der ÖBA in der Regel einmal wöchentlich Baubesprechungen abgehalten. Der Inhalt der über diese Baubesprechungen von der ÖBA verfassten Protokolle ist für den AN verbindlich, er hat jedoch den AG auf allfällige Widersprüche zu den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen unverzüglich hinzuweisen.
12.5. Darüber hinaus ist die Baustelle auf Dauer der Lieferungen und Leistungen bis zur erfolgten Übernahme des Gewerkes mit der erforderlichen Zahl von Aufsichtsorganen, Partieführern und Arbeitskräften zu besetzen. Um die Einhaltung aller Termine zu gewährleisten, behält sich der AG vor, bei Bedarf jederzeit weitere Arbeitskräfte anzufordern.
13. MÄNGELBEHEBUNG, GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG und GEFAHRTRAGUNG
13.1. Die Behebung der vom AG beanstandeten Mängel hat ehestmöglich zu beginnen und ist in der nach Art und Umfang des Mangels arbeitstechnisch kürzest möglichen Zeit zu beenden. Die Durchführungstermine werden zwischen AG und AN gesondert und schriftlich vereinbart. Bei Nichteinhaltung dieser Durchführungstermine ist der AG berechtigt, die Leistungen auf Kosten und Gefahr des AN ohne weitere Anzeige als Ersatzvornahme durch Dritte beheben zu lassen, ohne dabei an einen bestimmten Preis gebunden zu sein.
13.2. Mängelbehebungen sind, wenn dies betrieblich erforderlich ist, ohne Verrechnung von Kosten auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Nutzer des Gebäudes vorzunehmen; vom AN sind zudem sämtliche Kosten für Überwachungen durch die ÖBA, Planer, Sonderfachleute etc., sowie Mehrkosten durch Überstunden, Weggeld etc. zu übernehmen. Diese Nebenkosten der Mängelbehebung bzw. im Falle der Ersatzvornahme auch die Kosten der erforderlichen Ausschreibung/Anboteinholung/Vergabe etc. werden dem AN vom AG zu den Gebührensätzen der GOA bzw. HOB in Rechnung gestellt.
13.3. Bei Vorliegen eines nicht geringfügigen, unbehebbaren Mangels ist der AG in jedem Fall berechtigt, die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Vertrages samt Rückabwicklung zu verlangen.
13.4. Die Gewährleistungs- und Rügefrist für alle Lieferungen und Leistungen des AN beträgt grundsätzlich drei Jahre und beginnt, auch für Teilleistungen, mit dem der förmlichen mängelfreien Übernahme der Gesamtleistung folgenden Monatsersten. Werden innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängelbehebungen durchgeführt, beginnt die Gewährleistungsfrist für diese Leistungen ab dem folgenden Monatsersten neu zu laufen. Die Gewährleistungs- und Rügefrist für Fassaden aus Materialien aller Art sowie Verputz- und Verputzinstandsetzungsarbeiten, Fenster aus Holz, Kunststoff oder Alu, Verglasungen jeder Art, Feuchtigkeitssperren bzw. Abdichtungen aus Materialien aller Art beträgt fünf Jahre; für Flachdächer, Balkone, Loggien und Terrassenabdichtungen zehn Jahre. Werden Mängel innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist gerügt, so wird vermutet, dass sie zum Zeitpunkt der Übernahme der Leistung bereits vorhanden waren.
13.5. Bis zur Behebung sämtlicher Mängel durch den AN steht dem AG ein der Höhe nach unbeschränktes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des zu zahlenden Werklohnes zu.
13.6. Eine Schlussfeststellung wird ausdrücklich vereinbart. Der AN hat diese Schlussfeststellung dem AG drei Monate vor Ablauf der Gewährleistungs- und Rügefrist schriftlich anzuzeigen. Die verspätete oder nicht erfolgte Anzeige berechtigt den AG, die Gewährleistungs- und Rügefrist um ein Jahr zu verlängern sowie gegebenenfalls den Haftrücklass einzubehalten bzw. Haftbrief zu ziehen.
13.7. Punkt 5.47.3 der ÖNORM B 2110 (Beweislastumkehr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bei Schadenersatzansprüchen) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.8. Wenn der AG vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Gewährleistungsansprüche schriftlich geltend macht, wird die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches um ein Jahr erstreckt.
13.9. Sofern der Verursacher eines Mangels des zu errichtenden Gesamtbauwerkes nicht eindeutig feststellbar ist und der AN nicht beweisen kann, dass der Mangel weder auf ihn noch auf einen seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sein kann, hat der AN für diesen Mangel betragsmäßig unbeschränkt, jedoch anteilsmäßig im Verhältnis seiner Abrechnungssumme zu den Abrechnungs- bzw. Auftragssummen derjenigen im Rahmen des Gesamtbauvorhabens beschäftigten anderen Professionisten einzustehen, denen ein solcher Nachweis ebenfalls nicht gelingt. Diese Regelung gilt auch für Mangelfolgeschäden.
13.10. Der AN haftet auch bei leichter Fahrlässigkeit betragsmäßig unbeschränkt für alle von ihm und seinen Subunternehmern, Lieferanten etc. dem AG durch die Nicht-, Schlecht- oder nicht zeitgerechte Erfüllung des Vertrages oder im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb der Baustelle zugefügten Nachteile. Insbesondere haftet er für Mehrkosten durch anderweitige Auftragserteilungen (Ersatzvornahmen), sowie für Mehrkosten, die durch spätere Durchführungstermine bei anderen Professionisten auftreten, zusätzliche Bauzinsen, entgangene Nutzungsentgelte, Mieten, Betriebskosten etc.
13.11. Der AN haftet unabhängig von seiner Tätigkeit auf der Baustelle für Verunreinigungen (z. B. Bauschutt ) und Beschädigungen an übernommenen und nicht übernommenen Leistungen, sowie am vorhandenen Baubestand (z. B. Schäden an Stiegenstufen, Verglasungen, Ablaufverstopfungen etc.). Sofern der AN nicht beweisen kann, dass die Verunreinigung bzw. die Beschädigung weder auf ihn, noch auf einen seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sein kann, hat der AN hiefür betragsmäßig unbeschränkt, jedoch anteilsmäßig im Verhältnis seiner Abrechnungssumme zu den Abrechnungs- bzw. Auftragssummen derjenigen im Rahmen des Gesamtbauvorhabens beschäftigten anderen Professionisten einzustehen, denen ein solcher Nachweis ebenfalls nicht gelingt. Diese Regelung gilt auch für Folgeschäden.
13.12. Der AN verpflichtet sich, den AG gegen Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit den aufgetragenen Arbeiten und Erbringung der Leistungen sowie dem Betrieb der Baustelle, insbesondere gegen Ansprüche nachbarrechtlicher Natur sowie Verletzung von Gesetzen und Normen jedweder Art durch den AN und/oder seiner Dienstnehmer sowie Subunternehmer, wie z. B. Arbeitnehmerschutz-, Ausländerbeschäftigungs-, Nachtruhegesetz, u.Ä., schad- und klaglos zu halten, ohne dass es diesbezüglich auf ein Verschulden des AN ankommt.
13.13. Mehrere AN haften solidarisch.
13.14. Bis zur förmlichen Übernahme seines Gewerkes trägt der AN, auch im Falle eines unabwendbaren Ereignisses, alle Gefahren für seine Leistungen, Stoffe, Bauteile oder sonstige für das Bauwerk oder die Arbeitsdurchführung bestimmte Gegenstände.
14. TERMINE, PÖNALE
14.1. Ab Beginn der Bauführung und nach dem einvernehmlich festgelegten Terminplan werden alle Fristen in Kalendertagen gezählt, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Beginn der jeweiligen Leistung. 14.2. Schlechtwetterausfallszeiten werden nicht als Grund für eine Bauzeitverlängerung anerkannt.
14.3. Für jeden angefangenen Kalendertag der Überschreitung eines pönalisierten Termines hat der AN ein verschuldensunabhängiges Pönale, dessen Höhe wie folgt errechnet wird, zu bezahlen. Die Höhe des Pönalbetrages ist immer von der gesamten Auftragssumme (jeweils inkl. USt.) abhängig, und wie folgt festzusetzen:
- bis zu einer Auftragssumme von EUR 7.500,- 10 ‰ (in Worten: zehn Promille) der Auftragssumme, mindestens jedoch EUR 40,–,
- bis zu einer Auftragsumme von EUR 75.000,– 5 ‰ (in Worten: fünf Promille) der Auftragssumme, mindestens jedoch EUR 150,–,
- bis zu einer Auftragssumme von EUR 750.000,– 2 ‰ (in Worten: zwei Promille) der Auftragssumme, mindestens jedoch EUR 400,–,
- bei einer Auftragsumme über EUR 750.000,- 1 ‰ (in Worten: ein Promille) der Auftragssumme, mindestens jedoch EUR 1.500,–
14.4. Das Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gemäß § 1336 ABGB und gebührt unabhängig von einem dem AG tatsächlich entstandenen Schaden. Ungeachtet des vereinbarten Pönale ist der AN zum Ersatz eines übersteigenden tatsächlichen Schadens, auch bei leichter Fahrlässigkeit, verpflichtet. Hiezu zählen insbesondere Forcierungskosten sowie Folgekosten (Mietentgang, Zinsendienst u.Ä.). Die Verpflichtung zur Bezahlung des Pönale besteht nur dann nicht, wenn der AN nachweist, dass ihm die fristgerechte Erbringung seiner Leistung ohne sein Verschulden und Wissen unmöglich gemacht wurde und er diesen Umstand dem AG unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat. In diesem Fall verschieben sich die weiterhin pönalisierten Termine um die Zeitspanne der seitens des AN unverschuldeten Verzögerung.
14.5. Pönalisiert sind alle zwischen AG und AN einvernehmlich vereinbarten Termine, insbesondere der Fertigstellungstermin und alle einzeln vereinbarten Zwischentermine sowie weiters die angemessenen Fristen zur Behebung von Mängeln. Auch innerhalb der einzelnen vereinbarten Durchführungstermine ist der AN verpflichtet, den Arbeitsfortschritt so einzuteilen, dass keine Behinderung oder Verzögerung anderer Professionistenleistungen eintritt.
14.6. Der AG ist nicht verantwortlich für Schäden, sonstige Aufwendungen und Mehrkosten, die dem AN durch Handlungen anderer Auftragnehmer des AG oder durch Verzögerungen der Bauausführung durch andere Auftragnehmer des AG entstehen.
14.7. Der AN haftet für die Einhaltung aller pönalisierten Termine, sofern nicht zusätzliche Leistungen, die ein Ausmaß von 20 % (in Worten: zwanzig Prozent) des Auftragsvolumens überschreiten, in Auftrag gegeben werden. In diesem Fall sind die pönalisierten Termine einvernehmlich neu festzulegen.
14.8. Neben dem Pönale haftet der AN für jeden von ihm verschuldeten Schaden, der dem AG aus einer Fristüberschreitung erwächst, wie Forcierungskosten anderer Professionisten etc.
15. RÜCKTRITT
15.1. Der AG ist, außer aus den in der Ö-Norm B 2110 genannten Gründen insbesondere dann berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
- der AN die Leistungen ohne Zustimmung des AG bzw. dessen Vertreter nicht zum vereinbarten Termin beginnt oder während der Durchführung unterbricht und trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Woche mit angemessenem Personaleinsatz beginnt bzw. fortsetzt;
- der AN die vereinbarten Durchführungstermine bzw. Pönalefristen um mehr als 14 Tage überschreitet;
- der AN gegen die anerkannten Regeln der Technik und/oder behördliche Vorschriften verstößt und dadurch die einwandfreie Herstellung der Leistungen und/oder Lieferungen gefährdet ist;
- sich herausstellt, dass der AN die zur Erfüllung seiner vertraglich zugesicherten Leistungen erforderlichen gewerbebehördlichen oder sonstigen Befugnisse nicht besitzt oder der AN diese verliert;
- das Festhalten am Vertrag für den AG unzumutbar ist.
15.2. Das Rücktrittsrecht gemäß ÖNORM B 2110, Punkt 5.38. steht dem AG ohne zeitliche Beschränkung zu. 15.3. Der AG kann anstelle eines gänzlichen Vertragsrücktrittes auch bloß hinsichtlich einzelner Leistungsgruppen zurücktreten und diese gegebenenfalls durch andere Firmen ausführen lassen.
15.4. Falls der AG aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktritt, oder die Arbeit vom AG eingestellt oder unterbrochen wird, steht dem AN keinerlei Entschädigungsanspruch zu, insbesondere keine Verzögerungs- oder Vorhaltekosten für nicht geleistete Arbeiten oder entgangenen Gewinn. Die vereinbarten Preise der ausgeführten Arbeiten werden nicht berührt, siehe auch Punkt 7.10.
15.5. Der AN ist ausschließlich dann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der AG grundlos und trotz eingeschriebener schriftlicher Mahnung zu Handen der Geschäftsleitung unter Setzung einer angemessenen, mindestens einmonatigen Nachfrist, länger als 3 Monate in Verzug gerät.
15.6. Bei Rücktritt des AG hat der AN kein Recht auf Entschädigung für nicht geleistete Arbeiten oder entgangenen Gewinn. Die bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung erbrachten Leistungen sind durch ein im Einvernehmen zwischen AG und AN zu erstellendes Abnahmeprotokoll festzuhalten. Das Entgelt für die festgestellten Leistungen wird der AG an den AN nach Legung einer entsprechenden Schlussrechnung bezahlen. Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche des AN.
15.7. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages hat der AG, ungeachtet der Beendigungsgründe, das Recht zu verlangen, direkt in die Vertragsverhältnisse des AN mit seinen allfälligen Subunternehmern rechtswirksam einzutreten. Der AN verpflichtet sich, diese Regelung in den mit den Subunternehmern abzuschließenden Verträgen zu vereinbaren.
15.8. Wenn ein vom AN verursachter Vertragsrücktritt beim AG zu erhöhten Aufwendungen und/oder Kosten führen sollte, sind diese vom AN zu tragen.
16. SUBUNTERNEHMER
Der Einsatz von Sub- und Nebenunternehmern bedarf der schriftlichen Genehmigung des AG und diese sind bei Abgabe des Angebotes, spätestens jedoch so rechtzeitig vor Auftragserteilung schriftlich namhaft zu machen, dass eine Überprüfung bzw. Stellungnahme hiezu durch den AG möglich ist. Der AG ist berechtigt, Sub- und Nebenunternehmer ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
17. DURCHFÜHRUNG DER ARBEITEN AUF DER BAUSTELLE
17.1. Auf der Baustelle hat der AN ein gebundenes Bautagebuch in dreifacher Ausfertigung zu führen. In dieses Tagebuch sind Datum, herrschende Witterung mit Temperaturangabe (bei Bedarf mehrmals während der Arbeitszeit), der Stand der Arbeitskräfte des AN, alle besonderen Vorkommnisse, insbesondere behördliche Maßnahmen, Befundaufnahmen, Anlieferung von beigestellten Sachen etc. einzutragen. In das Bautagebuch ist täglich auch ein Bericht über die Leistungen des AN und dessen Subunternehmer aufzunehmen. Das Bautagebuch ist täglich dem AG bzw. dessen Vertreter zur Gegenzeichnung vorzulegen. Durch die Gegenzeichnung bestätigt der AG bzw. dessen Vertreter nur, die Eintragung im Bautagebuch gesehen zu haben. Ist im Werkvertrag eine ausdrückliche Anerkennung oder Genehmigung von Leistungen, Handlungen oder Unterlassungen des AN durch den AG vereinbart, so kann diese durch Eintragung im Bautagebuch nicht ersetzt werden.
17.2. Mitteilungen, Weisungen, Wünsche etc. des AG im Bautagebuch haben jedenfalls die Wirkung einer unmittelbaren schriftlichen Mitteilung an den AN und gelten von diesem mit dem Datum der Eintragung als zur Kenntnis genommen, wenn Einwände nicht innerhalb von vier Werktagen schriftlich erfolgen.
17.3. Die Baustelleneinrichtung sowie die Installationen für Baustrom und Bauwasser etc. sind derart vorzunehmen, dass Behinderungen von Objektnutzern sowie eigener und fremder Professionistenleistungen ausgeschlossen sind. Auf Verlangen des AG können störende Einrichtungen auf Kosten des AN verlegt oder entfernt werden.
17.4. Über Aufforderung hat der AN alle im Auftrags-Leistungsverzeichnis enthaltenen Materialien ohne gesonderte Vergütung zur Bemusterung vorzulegen. Ist für den Nachweis der Eignung von Materialien ein Zeugnis bzw. Gutachten einer zugelassenen Prüfanstalt erforderlich, so hat der AN auf seine Kosten die betreffenden Unterlagen einzuholen.
17.5. Beabsichtigt der AN andere als im Leistungsverzeichnis vorgeschriebene Materialien zu verwenden, weil die Lieferung des vertraglich bedungenen Produktes bzw. Materiales nicht möglich ist (z. B. durch Produkteinstellung), ist rechtzeitig vor Durchführung der entsprechenden Leistungen das schriftliche Einverständnis des AG einzuholen. Andernfalls kann vom AG der kostenlose Austausch gegen ein gleichwertiges Produkt bzw. Material seiner Wahl verlangt werden. Vor Leistungserbringung hat der AN mit dem AG einvernehmlich festzulegen, ob die ausgeschriebenen Hauptpositionen oder die gegebenenfalls vorgesehenen Varianten ausgeführt werden.
17.6. Vor und während der Ausführung von Leistungen sind fortlaufend Prüfungen vorzunehmen um festzustellen, ob die zur Verwendung kommenden Baustoffe und die daraus hergestellten Werke den Bestimmungen der gemäß Punkt 1.7. gültigen Normen, allfälligen Vorschriften des Erzeugers, behördlichen Vorschriften und den besonderen Bedingungen des zugrundeliegenden Vertrages entsprechen. Insbesondere ist der Haupt-AN verpflichtet, behördlich verlangte Überprüfungen, wie Betonproben, Kanalbefunde, Rauchfang-, Eisen-, Fundamentbeschauten etc. durchzuführen. Alle für die Prüfung auflaufenden Kosten sowie die Kosten der Behebung allfälliger Mängel hat der AN selbst zu tragen.
17.7. Der AN hat die Pflicht, sich über alle in Frage kommenden Einbauten zu informieren und alle Maßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen zu treffen. Dies gilt insbesondere zur Sicherstellung der Versorgung und Aufrechterhaltung der bestehenden Infrastrukturen.
17.8. Sofern Aufmaße später nicht mehr festgestellt werden können, hat der AN zeitgerecht die entsprechende Berechnung vorzulegen und gemeinsam mit der örtlichen Bauaufsicht zu kollaudieren.
17.9. Der AN hat die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes sowie die einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften jedenfalls einzuhalten.
17.10. Der AN verpflichtet sich, Ausländer nur mit den im Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgeschriebenen Bewilligungen auf der Baustelle zu beschäftigen und haftet diesbezüglich auch für von ihm beschäftigte Subunternehmer. Der AN hat den AG und dessen ÖBA diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
17.11. Sollten fremdsprachige Arbeitskräfte auf der Baustelle eingesetzt werden, ist der AN verpflichtet, auch deutschsprachige Fachingenieure, Aufsichtspersonal oder Facharbeiter als Ansprechpartner auf Dauer der Bauzeit auf der Baustelle einzusetzen.
18. MITBENUTZUNG
18.1. Der AN ist verpflichtet, die Mitbenutzung seiner Einrichtungen an der Baustelle durch andere Auftragnehmer zu gestatten. Etwaige Betriebskosten hiefür und sonstige durch die Benützung entstehende Kosten sind ohne Einschaltung des AG oder dessen Vertreter direkt mit diesen Auftragnehmern zu vereinbaren und zu verrechnen. Der AG übernimmt bei etwaigen Streitfällen, die aus Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Kosten oder nichtbezahlten Forderungen entstehen, keine wie immer geartete Haftung.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle durch ihn verursachten Abfälle, Verunreinigungen und Beschädigungen des Baugrundstückes, der umliegenden Grundstücke, der öffentlichen Verkehrsflächen sowie des Bauwerkes auf eigene Kosten laufend zu beseitigen. Nach Beendigung der Arbeiten, spätestens jedoch nach Übernahme der Leistungen, hat der AN die Baustelle unverzüglich zu räumen.
19. SCHUTZMASSNAHMEN GEGEN SCHÄDEN
Schutzmaßnahmen gegen Wetterschäden, Feuer und Diebstahl ein- und uneingebauter Gegenstände, auch außerhalb der Arbeitszeit, sowie die Beseitigung solcher Schäden sind Aufgabe und Verantwortung des AN.
20. ÜBERNAHME
20.1. Die förmliche Übernahme der Gesamtleistung gilt als vereinbart. Die Erfüllung in Teilleistungen ist ausgeschlossen. Punkt 5.41.4 der ÖNORM B 2110 wird ausdrücklich ausgeschlossen.
20.2. Die ordnungsgemäße Übernahme der fertiggestellten Gesamtleistung ist vom AN rechtzeitig schriftlich anzumelden und erfolgt unter Erstellung eines Übernahmeprotokolls.
20.3. Die Übernahme wird nur dann durchgeführt, wenn alle vertraglichen Leistungen und/oder Lieferungen auftragsgemäß abgeschlossen sind und alle bisher bekannten Mängel behoben wurden. Weiters ist die Beibringung der gesamten Objektdokumentation (in digitaler Form als .pdf- und .dwg-Format), komplett mit Bedienungsanleitungen, Wartungsverträgen bzw. Wartungsvorschlägen, sowie das Vorliegen sämtlicher behördlicher Abnahmescheine und Prüfzeugnisse Voraussetzung für die Übernahme, ebenso eine vollständige Auflistung der eingebauten beweglichen Sachen unter Angabe des Fabrikates und der Marke des inländischen Produzenten bzw. des inländischen Importeurs (Produkthaftungsgesetz).
20.4. Die förmliche Übernahme wird durch vorherige Teilübernahmen oder die Benützung bzw. Inbetriebnahme des Bauwerkes nicht ersetzt; diese gelten auch nicht als Verzicht auf allfällige Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche. Insbesondere wird Punkt 5.33.2. der ÖNORM B 2110 ausdrücklich ausgeschlossen.
20.5. Ist bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin die Übernahme nicht durchführbar, kann der AG dennoch fordern, dass der AN die Anlage in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten betreibt.
20.6. Die Übernahme stellt kein Anerkenntnis des AG hinsichtlich der Freiheit des Werkes von nicht gerügten Mängeln dar, selbst wenn diese unter Ausschluss aller sonstigen möglichen konkludenten Handlungen ausschließlich durch schriftliche Bestätigung des AG und der ÖBA erfolgt.
20.7. Bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln wird die Übernahme auf einen späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist zur Mängelbehebung verschoben. Im Falle von Mängeln hat der AN neben der bedungenen Mängelbeseitigung dem AG alle aus den Mängeln und deren Beseitigung entstehenden Kosten für die Feststellung von Mängeln zu ersetzen. Der AG ist auch berechtigt, den zusätzlichen Aufwand aufgrund von Koordinierung und Überwachung der Leistungen im Zuge der Mängelbehebung zu verrechnen. Werden die Mängel bis zum nächsten Übernahmetermin nicht behoben, so ist der AG berechtigt, nach Einräumung einer weiteren Nachfrist von einer Woche, die Mängelbehebung auf Kosten des AN von einem Dritten vornehmen zu lassen (Ersatzvornahme). Der AG hat dabei die Preiswürdigkeit dieser Kosten nicht gesondert zu prüfen.
21. ABTRETUNGSVERBOT
Die Abtretung von Ansprüchen des AN gegenüber dem AG aus diesem Vertrag an Dritte ist ausgeschlossen. Für den Fall des Zuwiderhandelns verpflichtet sich der AN, dem AG eine pauschale Entschädigung von 1% (in Worten: ein Prozent) der Schlussrechnungs-Nettoherstellungskosten für den mit der Zession verbundenen erhöhten Aufwand des AG zu bezahlen. Der AG ist berechtigt, darüber hinaus gehende Schäden dennoch geltend zu machen. Werden Zessionen erforderlich und erklärt sich der AG hiermit schriftlich ausdrücklich einverstanden, ist dieser berechtigt, für den erhöhten administrativen Aufwand 0,5 % (in Worten: ein halbes Prozent) der Schlussrechnungs-Nettoherstellungskosten in Abzug zu bringen.
22. VERSICHERUNG
22.1. Der AG schließt nach seinem freien Ermessen, aber ohne hiezu verpflichtet zu sein, eine Bauwesenversicherung ab, in deren Rahmen das Risiko des AG sowie sämtlicher am Bau beteiligter Unternehmungen versichert wird. Pro Schadensfall wird ein Selbstbehalt vereinbart. Der AG ist berechtigt, den allfälligen Prämienbetrag zuzüglich der verrechneten Selbstbehalte aliquot der Abrechnungssumme auf alle AN von der Schlussrechnung abzuziehen. Diese Kosten sind vom AN in die Auftragssumme einzukalkulieren.
22.2. Der AN ist verpflichtet, den aufrechten Bestand einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Diese Nachweispflicht betrifft sowohl den AN als auch sämtliche von ihm allenfalls beauftragte Subunternehmer. Der AG ist auch während der Bauarbeiten berechtigt, jederzeit den Fortbestand dieser Versicherungen zu überprüfen. Die Verletzung dieser Pflicht berechtigt den AG zum Rücktritt gemäß Punkt 5.38 der ÖNORM B 2110.
23. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
Ausführungsunterlagen des AN sind dem AG auch dann über begründeten Wunsch zur Einsicht vorzulegen, wenn dadurch ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis preisgegeben wird. Diese Geheimnisse sind vom AG vertraulich zu behandeln.
24. SCHUTZRECHTE
Der AN übernimmt die alleinige Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter. Er hat den AG gegen Ansprüche, welche die Inhaber von Patent- oder sonstigen Schutzrechten wegen Verletzung ihrer Rechte an ihn stellen, schad- und klaglos zu halten. Von dieser Schad- und Klagloshaltung des AG ist der AN dann befreit, wenn er den AG schriftlich auf die bestehenden Schutzrechte ausdrücklich hingewiesen hat und dieser schriftlich auf der Ausführung beharrt.
25. SCHRIFTFORM
25.1. Erklärungen des AG bzw. des AN bedürfen der Schriftform, wobei hiefür die Form des Telefax ausreichend ist. Eine Erklärung per E-Mail entspricht nicht dem Schriftformgebot. Mündliche Erklärungen oder Schweigen auf Anzeigen des AN welcher Art auch immer, insbesondere auch auf die in den Ö-Normen vorgesehenen Anzeigen und Benachrichtigungen durch den AN, gelten keinesfalls als Zustimmung oder Anerkenntnis.
25.2. Alle Änderungen oder Ergänzungen des Werkvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
26. GERICHTSSTAND
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht Wien, Innere Stadt.